Art. 22 – Ausstellung und Ausfüllen des in Artikel 6 Buchstabe d genannten Ausweises

REG_2013_576 · über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

(1)Der in Artikel 6 Buchstabe d genannte Ausweis wird von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem a) er überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist; b) er die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Angaben ausgefüllt hat; und c) der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat.
(2)Nach der Überprüfung, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist, füllt ein ermächtigter Tierarzt die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben d, f, g und h genannten Angaben aus und bescheinigt damit die Einhaltung der in Artikel 6 Buchstaben b und c und gegebenenfalls Artikel 27 Buchstabe b Ziffer ii genannten Bedingungen. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Eingabefelder mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe h genannten Angaben von einem anderen als einem ermächtigten Tierarzt ausgefüllt werden, sofern dies durch den nach Artikel 19 Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt zugelassen ist.
(3)Der ermächtigte Tierarzt, der den Ausweis ausstellt, bewahrt die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Angaben für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, auf.
(4)Bei Bedarf kann die Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen in mehr als einem Ausweis im in Artikel 21 Absatz 1 festgelegten Format bescheinigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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