(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) ‚Person, die internationalen Schutz beantragt‘, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist; b) ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ i) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 9 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält; ii) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 14 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt; iii) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 17 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält; c) ‚Person, der internationaler Schutz gewährt wird‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der auf internationalen Schutz gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU erhalten hat; d) ‚Treffer‘ die aufgrund eines Abgleichs durch das Zentralsystem festgestellte Übereinstimmung oder festgestellten Übereinstimmungen zwischen den in der automatisierten zentralen Fingerabdruck-Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten und den von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten zu einer Person, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ergebnisse des Abgleichs gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Übereinkommens sofort zu prüfen. e) ‚nationale Zugangsstelle‘ die benannte nationale Stelle, die mit dem Zentralsystem Daten austauscht; f) ‚Agentur‘ die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichtete Agentur; g) ‚Europol‘ das mit dem Beschluss 2009/371/JI errichtete Europäische Polizeiamt; h) ‚Eurodac-Daten‘ sämtliche Daten, die im Zentralsystem gemäß Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 2 gespeichert sind; i) ‚Gefahrenabwehr und Strafverfolgung‘ die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten; j) ‚terroristische Straftaten‘ Straftaten nach einzelstaatlichem Recht, die den in den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates genannten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind; k) ‚schwere Straftaten‘ Straftaten, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind, wenn die Straftaten mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren nach dem einzelstaatlichen Recht geahndet werden können; l) ‚Fingerabdruckdaten‘ die Fingerabdruckdaten für sämtliche Finger, mindestens aber für die Zeigefinger, oder sollten diese fehlen, für alle anderen Finger einer Person oder eine Fingerabdruckspur.
(2)Die in Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort, insoweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecken erfolgt.
(3)Sofern nichts anderes angegeben ist, haben die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Begriffe in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort.
(4)Die in Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort, soweit personenbezogene Daten von den Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecken verarbeitet werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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