Art. 4 – Betriebsmanagement

REG_2013_603 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)

(1)Für das Betriebsmanagement von Eurodac ist die Agentur zuständig. Das Betriebsmanagement von Eurodac umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um Eurodac nach Maßgabe dieser Verordnung 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten; insbesondere auch die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, um unter anderem die zum Abfragen des Zentralsystems erforderliche Zeit auf einem akzeptablen Niveau zu halten. Es werden ein Notfallplan und ein Notfallsystem entwickelt; dabei wird Wartungsanforderungen und unvorhergesehene Ausfallzeiten des Systems Rechnung getragen, einschließlich der Auswirkungen von Notfallmaßnahmen auf Datenschutz und Datensicherheit. Die Agentur gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare und sicherste Technologie und Technik für das Zentralsystem zum Einsatz kommt.
(2)Die Agentur ist für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig: a) Überwachung b) Sicherheit c) Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber.
(3)Die Kommission ist für alle nicht in Absatz 2 genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für: a) den Haushaltsvollzug b) Anschaffung und Erneuerung c) vertragliche Belange.
(4)Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts wendet die Agentur angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf alle Mitarbeiter an, die mit Eurodac-Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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