Art. 6 – Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zugangsberechtigte Prüfstellen der Mitgliedstaaten

REG_2013_603 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)

(1)Für die in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige nationale Behörde oder eine Stelle innerhalb einer solchen Behörde als Prüfstelle. Die Prüfstelle ist eine Behörden des Mitgliedstaats, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zuständig ist. Die benannte Behörde und die Prüfstelle können, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, Teile der gleichen Organisation sein. Die Prüfstelle sollte ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch unabhängig wahrnehmen. Die Prüfstelle ist von den operativen Stellen gemäß Artikel 5 Absatz 3 getrennt und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeiten von diesen keine Anweisungen entgegen. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine Prüfstelle benennen, wenn dies nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres nationalen Rechts ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur entspricht.
(2)Die Prüfstelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten erfüllt sind. Nur ordnungsgemäß ermächtigte Mitarbeiter der Prüfstelle sind berechtigt, einen Antrag auf Zugang zu Eurodac gemäß Artikel 19 entgegenzunehmen und zu übermitteln. Nur die Prüfstelle ist berechtigt, Anträge auf einen Abgleich von Fingerabdruckdaten an die nationale Zugangsstelle zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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