Art. 24 – Frühzeitige Überlassung der Waren

REG_2013_608 · zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates

(1)Wenn die Zollbehörden über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, unterrichtet wurden, kann der Anmelder oder der Besitzer der Waren bei den Zollbehörden die Überlassung der Waren oder die Beendung ihrer Zurückhaltung vor Ende dieses Verfahrens beantragen.
(2)Die Zollbehörden überlassen die Waren oder beenden deren Zurückhaltung nur dann, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Anmelder oder der Besitzer der Waren hat eine Sicherheit geleistet, deren Höhe so bemessen ist, dass sie zum Schutz der Interessen des Inhabers der Entscheidung ausreicht; b) die Behörde, die für die Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, zuständig ist, hat keine Sicherungsmaßnahmen zugelassen; c) alle Zollförmlichkeiten sind erfüllt.
(3)Die Leistung der Sicherheit nach Absatz 2 Buchstabe a lässt andere Rechtsbehelfe, die der Inhaber der Entscheidung in Anspruch nehmen kann, unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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