Art. 25 – Zur Vernichtung bestimmte Waren

REG_2013_608 · zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates

(1)Gemäß Artikel 23 oder 26 zur Vernichtung bestimmte Waren dürfen nicht a) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, es sei denn, die Zollbehörden entscheiden mit Zustimmung des Inhabers der Entscheidung, dass dies zur Wiederverwertung oder zur Verwendung der Waren außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, auch zu Sensibilisierungs-, Schulungs- und Bildungszwecken, notwendig ist. Die Bedingungen, unter denen die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können, werden von den Zollbehörden festgelegt; b) das Zollgebiet der Union verlassen; c) ausgeführt werden; d) wiederausgeführt werden; e) in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden; f) in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.
(2)Die Zollbehörden können die Beförderung der in Absatz 1 genannten Waren zwischen verschiedenen Orten des Zollgebiets der Union unter zollamtlicher Überwachung zum Zweck der Vernichtung unter zollamtlicher Kontrolle zulassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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