ErwGr. 15

REG_2013_608 · zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates

Um die zügige Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums zu gewährleisten, sollte dafür gesorgt werden, dass die Zollbehörden, wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Waren Rechte geistigen Eigentums verletzen, entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag die Überlassung der Waren aussetzen oder die Waren zurückhalten können, damit eine Person oder Einrichtung, die zur Antragstellung berechtigt ist, ein Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde, einleiten kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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