ErwGr. 24

REG_2013_608 · zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates

Da die Zollbehörden auf Antrag tätig werden, sollte festgelegt werden, dass der Inhaber der Entscheidung alle Kosten erstattet, die den Zollbehörden bei der Durchsetzung seiner Rechte geistigen Eigentums entstanden sind. Dies sollte den Inhaber der Entscheidung jedoch nicht daran hindern, vom Rechtsverletzer oder anderen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Waren gefunden wurden, als verantwortlich gelten könnten, Schadenersatz zu fordern. Dazu könnten gegebenenfalls Vermittler zählen. Im Fall von Kosten und Schäden, die anderen Personen als den Zollbehörden aufgrund einer Zollmaßnahme entstehen, bei der auf der Grundlage einer Forderung einer dritten Partei im Zusammenhang mit Rechten geistigen Eigentums die Überlassung der Waren ausgesetzt oder Waren zurückgehalten werden, sollten die im Einzelfall geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften maßgeblich sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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