ErwGr. 28

REG_2013_608 · zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates

Um sicherzustellen, dass die Definition des Begriffs „Kleinsendung“ angepasst werden kann, wenn sie sich angesichts der Notwendigkeit, die wirksame Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten, als unpraktikabel erweist, oder um erforderlichenfalls eine Umgehung dieses Verfahrens hinsichtlich der Zusammensetzung der Sendungen zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Änderung der nicht wesentlichen Elemente der Definition des Begriffs „Kleinsendung“, nämlich der in dieser Definition genannten spezifischen Mengen, zu erlassen. Bei ihren Vorbereitungsarbeiten sollte die Kommission unbedingt angemessene Konsultationen unter Einbeziehung von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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