ErwGr. 2

REG_2013_786 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zulässigen Grenzwerte von Yessotoxinen in lebenden Muscheln

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) verabschiedete im Dezember 2008 auf Ersuchen der Europäischen Kommission eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette über marine Biotoxine in Muscheln (Gruppe der Yessotoxine) (2). Laut dieser Stellungnahme wurden bei einer Reihe von Studien zur akuten Toxizität bei oraler Verabreichung von Yessotoxinen keine Letalität und keinerlei klinische Anzeichen von Toxizität festgestellt. Zudem kam die EFSA zu dem Ergebnis, dass eine Portion Muscheln nicht mehr als 3,75 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je Kilogramm enthalten kann. Dieser Wert liegt über dem aktuellen Grenzwert nach Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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