ErwGr. 4

REG_2013_786 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zulässigen Grenzwerte von Yessotoxinen in lebenden Muscheln

In Anbetracht der Stellungnahme der EFSA und der Ergebnisse der 32. Sitzung des Codex-Komitees für Fische und Fischereierzeugnisse ist es angezeigt, den geltenden Grenzwert für Yessotoxine auf 3,75 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je Kilogramm anzuheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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