ErwGr. 2

REG_2013_85 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

Im Einklang mit Nummer 23 der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gestattet Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 den Mitgliedstaaten, diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zum Zweck ihres Transfers an den Entwicklungsfonds für Irak freizugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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