ErwGr. 4

REG_2013_85 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

Es ist daher angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 dahingehend zu ändern, dass eingefrorene Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen an die Nachfolgeregelungen des Entwicklungsfonds für Irak, die die irakische Regierung gemäß den in den Resolutionen 1483 (2003) und 1956 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Bedingungen eingeführt hat, übertragen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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