Art. 3 – Beschreibung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

REG_2014_1144 · über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zielen darauf ab,
a)die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Echtheit, Kennzeichnung, Nährwert und Hygiene, Tier- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit und die Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln insbesondere in Bezug auf deren Qualität, Geschmack, Vielfalt und Traditionen hervorzuheben;
b)das Bewusstsein für die Authentizität der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten der Union zu schärfen.
Diese Maßnahmen bestehen insbesondere aus Öffentlichkeitsarbeit und Informationskampagnen, können jedoch auch die Form einer Beteiligung an national, unionsweit oder international bedeutenden Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen annehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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