Art. 4 – Merkmale der Maßnahmen

REG_2014_1144 · über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

(1)Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen dürfen nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein. Dennoch muss es möglich sein, dass Handelsmarken bei Produktpräsentationen oder -verkostungen und auf Informations- und Werbematerial sichtbar sind, soweit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachtet und die generellen, nicht auf Marken ausgerichteten Merkmale der Maßnahmen unverändert bleiben. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung findet Anwendung und stellt gleiche Behandlung und gleichberechtigte Zugangsmöglichkeiten für alle Marken der vorschlagenden Organisationen sowie die gleiche Behandlung der Mitgliedstaaten sicher. Alle Marken werden gleichermaßen hervorgehoben und in einem kleineren Format als die die Union betreffende Hauptaussage der Kampagne dargestellt. Außer in Fällen, die angemessen begründet und auf die spezifische Lage des betroffenen Mitgliedstaats zurückzuführen sind, werden mehrere Marken vorgestellt.
(2)Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen dürfen nicht auf einen bestimmten Ursprung ausgerichtet sein. Mit diesen Maßnahmen soll kein Anreiz für den Verbrauch eines Erzeugnisses nur aufgrund seines Ursprungs geschaffen werden. Dennoch muss es möglich sein, dass der Ursprung der Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen auf dem Informations- und Werbematerial sichtbar ist: a) Im Binnenmarkt müssen die Verweise auf den Ursprung der die Union betreffenden Hauptaussage der Kampagne stets untergeordnet sein. b) In Drittländern dürfen die Verweise auf den Ursprung mit der die Union betreffenden Hauptaussage der Kampagne gleichgestellt sein. c) Bei Erzeugnissen, die einer Qualitätsregelung nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a unterliegen, darf ohne Einschränkungen auf den in der Bezeichnung eingetragenen Ursprung verwiesen werden.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Weitere zu folgenden Gesichtspunkten geregelt wird: a) der Sichtbarkeit von Handelsmarken bei Produktpräsentationen und -verkostungen und auf Informations- und Werbematerial gemäß Absatz 1 sowie den einheitlichen Bedingungen, unter denen eine einzelne Marke vorgestellt werden kann, und b) der Sichtbarkeit des Ursprungs von Erzeugnissen auf Informations- und Werbematerial gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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