Art. 5 – In Betracht kommende Erzeugnisse und Regelungen

REG_2014_1144 · über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

(1)Folgende Erzeugnisse kommen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht: a) die Erzeugnisse, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind, ausgenommen Tabak; b) die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse; c) die Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 in Bezug auf die Ergänzung der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Liste um weitere Lebensmittel delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Entwicklungen des Marktes Rechnung zu tragen.
(3)Ungeachtet des Absatzes 1 a) kommen bei den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen nur Weine mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe bzw. Weine, bei denen die Keltertraubensorte angegeben ist, in Betracht; bei Einzellandprogrammen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 muss das jeweilige Programm zusätzlich auf andere Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b ausgerichtet sein; b) dürfen im Hinblick auf Spirituosen gemäß Absatz 1 Buchstabe c, Wein gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes und Bier die auf den Binnenmarkt ausgerichteten Maßnahmen lediglich zur Information der Verbraucher über die in Absatz 4 genannten Regelungen und über den verantwortungsvollen Konsum dieser Getränke dienen; c) kommen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 genannten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen nur in Betracht, sofern das betreffende Programm auch auf andere Erzeugnisse gemäß Absatz 1 ausgerichtet ist.
(4)Folgende Regelungen kommen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht: a) die Qualitätsregelungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EG) Nr. 110/2008 sowie Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; b) die Methode der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (11); c) das in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) beschriebene Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage; d) die Qualitätsregelungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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