Art. 10 – Für beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr

REG_2014_1163 · über Aufsichtsgebühren

(1)Die für jedes bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder jede bedeutende beaufsichtigte Gruppe zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr wird berechnet, indem der für die Kategorien bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen zu erhebende Betrag den einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und bedeutenden beaufsichtigten Gruppen auf der Grundlage ihrer Gebührenfaktoren zugewiesen wird.
(2)Die für jedes weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder jede weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr wird berechnet, indem der für die Kategorien weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen zu erhebende Betrag den einzelnen weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen auf der Grundlage ihrer Gebührenfaktoren zugewiesen wird.
(3)Die Gebührenfaktoren auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden auf folgender Grundlage berechnet: a) Die Gebührenfaktoren, die zur Festsetzung der für jedes beaufsichtigte Unternehmen oder jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühr verwendet werden, werden durch den Betrag gebildet, der sich am Referenzdatum zusammensetzt aus i) den gesamten Aktiva; ii) dem Gesamtrisikobetrag.
Im Falle einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle wird angenommen, dass der Gesamtrisikobetrag Null ist. b) Die die Gebührenfaktoren betreffenden Daten werden im Einklang mit einem Beschluss der EZB bestimmt und erhoben, welcher die maßgebliche Methodik sowie die maßgeblichen Verfahren festlegt.
Dieser Beschluss wird auf der Website der EZB veröffentlicht. c) Die Aktiva von Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittstaaten sollten beaufsichtigte Gruppen bei der Berechnung der Gebührenfaktoren grundsätzlich nicht berücksichtigen.
Beaufsichtigte Gruppen können beschließen, solche Aktiva bei der Berechnung der Gebührenfaktoren zu berücksichtigen. d) Bei beaufsichtigten Unternehmen oder beaufsichtigten Gruppen, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als weniger bedeutend eingestuft werden, übersteigt der Gebührenfaktor der gesamten Aktiva 30 Mrd.
EUR nicht. e) Auf die Gebührenfaktoren wird folgende relative Gewichtung angewandt: i) gesamte Aktiva: 50 %; ii) Gesamtrisikobetrag: 50 %.
(4)Die Gebührenschuldner stellen die Gebührenfaktoren mit dem Referenzdatum 31.
Dezember des Vorjahres zur Verfügung und liefern der betreffenden NCA die für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren durch die EZB erforderlichen Daten bis zum Geschäftsschluss am 1.
Juli des Jahres, das nach dem genannten Referenzdatum beginnt, oder am nächsten Geschäftstag, wenn der 1.
Juli kein Geschäftstag ist.
Sofern beaufsichtigte Unternehmen bei der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse das Ende eines Geschäftsjahres zugrunde legen, das vom Kalenderjahr abweicht, können Gebührenschuldner die Gebührenfaktoren mit dem Ende ihres Geschäftsjahres als Referenzdatum zur Verfügung stellen.
Die NCAs übermitteln der EZB die genannten Daten gemäß den von der EZB festzulegenden Verfahren.
Die Summe der gesamten Aktiva aller Gebührenschuldner und die Summe des Gesamtrisikobetrags aller Gebührenschuldner werden auf der Website der EZB veröffentlicht.
(5)Falls der Gebührenschuldner es unterlässt, die Gebührenfaktoren zur Verfügung zu stellen, bestimmt die EZB die Gebührenfaktoren gemäß der im Beschluss der EZB festgelegten Methodik.
Die Gebührenfaktoren nicht wie in Absatz 4 dieses Artikels festgelegt zur Verfügung zu stellen, gilt als Verstoß gegen diese Verordnung.
(6)Die Berechnung der von jedem einzelnen Gebührenschuldner zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühr wird wie folgt vorgenommen: a) Die jährliche Aufsichtsgebühr ist die Summe der Mindestgebührenkomponente und der variablen Gebührenkomponente. b) Die Mindestgebührenkomponente wird anhand eines festen Prozentsatzes des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen gemäß Artikel 8 und 9 berechnet.
Für die Kategorie bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen beträgt der feste Prozentsatz 10 %.
Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen auf alle Gebührenschuldner verteilt.
In Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen, deren gesamte Aktiva höchstens 10 Mrd.
EUR betragen, wird die Mindestgebührenkomponente halbiert.
Für die Kategorie weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen beträgt der feste Prozentsatz 10 %.
Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen auf alle Gebührenschuldner verteilt.
Die Mindestgebührenkomponente stellt die Untergrenze der jährlichen Aufsichtsgebühr für den einzelnen Gebührenschuldner dar. c) Die variable Gebührenkomponente ist die Differenz zwischen dem gemäß Artikel 8 und 9 ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und der Mindestgebührenkomponente für dieselbe Kategorie.
Die variable Gebührenkomponente wird den einzelnen Gebührenschuldnern jeder Kategorie nach Maßgabe des Anteils jedes Gebührenschuldners an der Summe aller nach Absatz 3 bestimmten gewichteten Gebührenfaktoren aller Gebührenschuldner zugewiesen.
Die EZB bestimmt die von jedem Gebührenschuldner zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der nach den vorstehenden Absätzen durchgeführten Berechnung sowie der gemäß Absatz 4 dieses Artikels zur Verfügung gestellten Gebührenfaktoren.
Die zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr wird dem Gebührenschuldner im Gebührenbescheid mitgeteilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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