Art. 12 – Gebührenbescheid

REG_2014_1163 · über Aufsichtsgebühren

(1)Die EZB erlässt jährlich an die jeweiligen Gebührenschuldner gerichtete Gebührenbescheide.
(2)Im Gebührenbescheid ist angegeben, wie die jährliche Aufsichtsgebühr zu entrichten ist. Der Gebührenschuldner beachtet die im Gebührenbescheid genannten Anforderungen an die Entrichtung der jährlichen Aufsichtsgebühr.
(3)Der Gebührenschuldner zahlt den nach dem Gebührenbescheid geschuldeten Betrag innerhalb von 35 Tagen nach Erlass des Gebührenbescheides.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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