ErwGr. 3

REG_2014_1163 · über Aufsichtsgebühren

Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB von den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und von den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten eine jährliche Aufsichtsgebühr erhebt. Die von der EZB erhobenen Gebühren sollten die Ausgaben der EZB für die Wahrnehmung der ihr durch die Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben decken, sie dürfen diese Ausgaben jedoch nicht übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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