ErwGr. 25

REG_2014_1286 · über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)

Die Befugnisse der EIOPA und der jeweils zuständigen Behörden sollten ergänzt werden durch einen expliziten Mechanismus zum Verbot oder zur Beschränkung von Vermarktung, Vertrieb und Verkauf von Versicherungsanlageprodukten, bei denen ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität von Teilen des Finanzsystems oder des Finanzsystems als Ganzes bestehen; gleichzeitig sollte die EIOPA mit angemessenen Koordinierungs- und Notfallbefugnissen ausgestattet werden. Diese Befugnisse sollten auch den der ESMA und der EBA im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingeräumten Befugnissen Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass solche Interventionsmechanismen bei allen Anlageprodukten ungeachtet ihrer Rechtsform angewandt werden können. Die Ausübung solcher Befugnisse durch die zuständigen Behörden sowie — in Ausnahmefällen — durch die EIOPA sollte an das Erfordernis der Erfüllung spezifischer Voraussetzungen geknüpft sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, sollte die zuständige Behörde oder — in Ausnahmefällen — die EIOPA in der Lage sein, ein Verbot oder eine Beschränkung vorsorglich auszusprechen, bevor ein Versicherungsanlageprodukt vermarktet, vertrieben oder an Anleger verkauft wird. Diese Befugnisse sind nicht mit einer Verpflichtung verbunden, eine Produktzulassung durch die zuständige Behörde oder die EIOPA einzuführen oder anzuwenden, und befreien den Hersteller eines Versicherungsanlageprodukts nicht von seiner Verantwortung, alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Darüber hinaus sollten diese Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse ausgeübt werden und keine zivilrechtliche Haftung seitens der zuständigen Behörden nach sich ziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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