Art. 3 – Aktualisierung und Berichterstattung über technische Unterlagen

REG_2014_1305 · über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission

Die Agentur stellt die Standortcodes und Unternehmenscodes gemäß Abschnitt 4.2.11.1 (Buchstaben b und d) sowie die in Abschnitt 7.2 des Anhangs genannten technischen Dokumente auf ihrer Website zur Verfügung und berichtet der Kommission über die Fortschritte bei deren Erstellung.
Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über diese Fortschritte durch den nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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