Art. 5 – Durchführung

REG_2014_1305 · über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission

(1)Die Agentur bewertet und beaufsichtigt die Durchführung dieser Verordnung, um zu bestimmen, ob die vereinbarten Ziele und Fristen eingehalten wurden, und legt dem in Abschnitt 7.1.4 des Anhangs genannten TAF-Lenkungsausschuss einen Bewertungsbericht vor.
(2)Der TAF-Lenkungsausschuss bewertet die Durchführung dieser Verordnung auf der Grundlage des von der Agentur vorgelegten Bewertungsberichts und trifft entsprechende Entscheidungen über weitere Maßnahmen des Sektors.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet registrierten Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Wagenhalter über diese Verordnung unterrichtet werden, und benennen gemäß Anlage III eine nationale Anlaufstelle für die Überwachung der Durchführung der Verordnung.
(4)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht wird in dem nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss erörtert. Soweit erforderlich, wird die im Anhang dieser Verordnung dargelegte TSI angepasst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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