ErwGr. 3

REG_2014_1351 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

Am 18. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/933/GASP (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2014/386/GASP durch die Aufnahme des Verbots aller ausländischen Investitionen auf der Krim oder in Sewastopol geändert wird. Mit jenem Beschluss werden auch Dienstleistungen verboten, die direkt mit dem Investitionsverbot in Zusammenhang stehen, sowie Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten, einschließlich im maritimen Sektor, und in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und Ausbeutung von Erdöl-, Erdgas- und Mineralreserven auf der Krim oder in Sewastopol erbracht werden. Das bereits bestehende Ausfuhrverbot für Güter und Technologien in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und Ausbeutung von Erdöl-, Erdgas- und Mineralreserven wird ausgeweitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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