ErwGr. 5

REG_2014_1351 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Verwendungsort von Waren und Technologien auf der Grundlage einer Bewertung objektiver Elemente festgestellt werden, u. a., jedoch ohne Beschränkung darauf, des Bestimmungsortes der Lieferung, der Postleitzahl des Lieferortes, jeglicher Angaben zum Verbrauchsort und vom Einführer dokumentierter Angaben. Der Begriff „Verwendungsort“ sollte für Waren und Technologien gelten, die dauerhaft auf der Krim oder in Sewastopol genutzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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