ErwGr. 8

REG_2014_1351 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

Das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar mit Tourismusaktivitäten im Zusammenhang stehen, einschließlich Kreuzfahrtdiensten, kann nicht so auslegt werden, als seien Dienstleistungen für die Zwecke der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und bei Notfällen im Seeverkehr wie Wartung, Reparatur, elektronische Identifizierung und elektronische Kommunikationssysteme oder Versicherung erfasst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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