Art. 10 – Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung

REG_2014_1374 · über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften

Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung, welche die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert haben, benachrichtigen sie die betreffende NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierungsmaßnahme über das Verfahren, das sie durchzuführen gedenken, um ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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