Art. 8 – Vorlagefrist

REG_2014_1374 · über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften

(1)Im Jahr 2016 müssen Berichtspflichtige gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden die erforderlichen vierteljährlichen Daten spätestens acht Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, übermitteln. Diese Frist wird danach um eine Woche pro Jahr vorverlegt und wird für in 2019 beendete Quartale fünf Wochen betragen.
(2)Im Jahr 2016 müssen Berichtspflichtige der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort die erforderlichen jährlichen Daten spätestens 20 Wochen nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Daten beziehen, übermitteln. Diese Frist wird danach um zwei Wochen pro Jahr vorverlegt und wird für 2019 14 Wochen betragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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