Art. 6 – Rechnungslegungsvorschriften

REG_2014_1374 · über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften

(1)Sofern in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, gelten die nach dieser Verordnung von den Versicherungsgesellschaften für die Meldungen angewandten Rechnungslegungsvorschriften, die in der jeweiligen nationalen Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG oder in sonstigen nationalen oder internationalen Standards festgelegt sind, die von Versicherungsgesellschaften auf der Grundlage der Weisungen der NZBen anzuwenden sind.
(2)Zusätzlich zu den Anforderungen etwaiger von den Versicherungsgesellschaften angewandten Rechnungslegungsvorschriften gemäß Absatz 1 werden von Versicherungsgesellschaften gehaltene Einlagen und Kredite, die in Anhang I Tabelle 2.1 und Tabelle 2.2 als „Nominalwert“ bezeichnet werden, mit der zum Quartalsende ausstehenden Kapitalsumme bewertet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß den betreffenden Rechnungslegungspraktiken sind von diesem Betrag ausgeschlossen.
(3)Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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