Art. 3 – Liste der Versicherungsgesellschaften für statistische Zwecke

REG_2014_1374 · über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften

(1)Das Direktorium der EZB erstellt und führt für statistische Zwecke eine Liste der Versicherungsgesellschaften, die den tatsächlichen Kreis der dieser Verordnung unterliegenden Berichtspflichtigen bilden. Die Liste kann auf Listen von Versicherungsgesellschaften beruhen, die derzeit von nationalen Behörden erstellt werden, sofern solche Auflistungen verfügbar sind, ergänzt um weitere Listen von Versicherungsgesellschaften, die unter die Definition des Begriffs „Versicherungsgesellschaft“ in Artikel 1 fallen.
(2)Die betreffende NZB kann von einem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Berichtspflichtigen verlangen, die erforderlichen Angaben über seine Zweigniederlassungen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Informationen für die Liste erforderlich sind.
(3)Die NZBen und die EZB stellen diese Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Form zur Verfügung, unter anderem auf elektronischem Wege, über das Internet, oder, auf Antrag der betreffenden Berichtspflichtigen, in gedruckter Form.
(4)Ist die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in diesem Artikel genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Berichtspflichtiger, der seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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