Art. 2 – Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

REG_2014_1374 · über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften

(1)Soweit die NZBen Daten im Rahmen des ESVG 2010 erheben, nach welchem die Aktiva und Passiva von institutionellen Einheiten im Wohnsitzland gemeldet werden müssen, besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus den im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Versicherungsgesellschaften.
(2)Soweit die NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG oder der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie erhoben werden, besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus: a) Versicherungsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften von außerhalb dieses Staatsgebiets gebietsansässigen Muttergesellschaften; b) Zweigniederlassungen der Versicherungsgesellschaften gemäß Buchstabe a, die außerhalb des Staatsgebiets des jeweiligen Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, und c) Zweigniederlassungen der Versicherungsgesellschaften, die im Staatsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, deren Hauptverwaltung sich jedoch außerhalb des EWR befindet. Zweigniederlassungen der Versicherungsgesellschaften, die im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, und deren Hauptverwaltung sich innerhalb des EWR befindet, gehören nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen.
(3)Die dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehörenden Versicherungsgesellschaften unterliegen den statistischen Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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