Art. 11 – Überprüfung und Zwangserhebung

REG_2014_1374 · über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften

Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, diese statistischen Daten selbst zu überprüfen oder zwangsweise zu erheben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen machen von diesem Recht insbesondere dann Gebrauch, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte oder Korrekturen nicht erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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