Art. 1 – Gegenstand und Ziel

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden "Fonds") für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und deren Zuteilung je Mitgliedstaat sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit und die Effizienz des Fonds gewährleistet werden sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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