Art. 4 – Umfang der Unterstützung

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel an die am stärksten benachteiligten Personen verteilen und/oder ihnen materielle Basisunterstützung bereitstellen. Damit das Angebot an Nahrungsmitteln für die am stärksten benachteiligten Personen erweitert und diversifiziert und zudem der Verschwendung von Lebensmitteln entgegengewirkt wird, können aus dem Fonds Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport, der Lagerung und der Verteilung gespendeter Nahrungsmittel unterstützt werden. Über den Fonds können überdies flankierende Maßnahmen gefördert werden, die das Angebot an Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung ergänzen.
(2)Mit dem Fonds werden Maßnahmen unterstützt, die zur sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen beitragen.
(3)Der Fonds fördert auf Ebene der Union das gegenseitige Lernen, die Vernetzung und die Verbreitung bewährter Praktiken im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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