Art. 6 – Gesamtmittel

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Die dem Fonds für den Zeitraum 2014–2020 für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel betragen laut der in Anhang II aufgeführten jährlichen Aufschlüsselung 3 395 684 880 EUR in Preisen von 2011.
(2)Die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel aus dem Fonds für den Zeitraum 2014–2020 sind in Anhang III aufgeführt. Für den Gesamtzeitraum beläuft sich der Mindestbetrag je Mitgliedstaat auf 3 500 000 EUR.
(3)Für die Planung und die anschließende Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Union wird die Höhe der Ressourcen mit jährlich 2 % indexiert.
(4)Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel für technische Hilfe zugewiesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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