Art. 8 – Annahme der operationellen Programme

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Die Kommission bewertet die Übereinstimmung jedes operationellen Programms mit dieser Verordnung sowie dessen Beitrag zu den Zielen des Fonds und berücksichtigt dabei die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 16. Die Kommission sorgt dafür, dass es keine Überschneidungen mit operationellen Programmen gibt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat aus dem ESF finanziert werden.
(2)Die Kommission kann binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des operationellen Programms Anmerkungen machen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene operationelle Programm.
(3)Sofern die Anmerkungen der Kommission gemäß Absatz 2 angemessen berücksichtigt wurden, genehmigt die Kommission jedes operationelle Programm mittels eines Durchführungsrechtsakts spätestens sechs Monate nach der Einreichung durch den Mitgliedstaat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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