Art. 11 – Ausschuss zur Begleitung eines OP II

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Annahme eines OP II richtet der betreffende Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen und in Absprache mit der Verwaltungsbehörde einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des Programms ein oder benennt diesen.
(2)Jeder Begleitausschuss stellt im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats seine eigene Geschäftsordnung auf und nimmt sie an.
(3)Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Zusammensetzung des Begleitausschusses, sofern dieser aus Vertretern der zuständigen einzelstaatlichen Behörden, der zwischengeschalteten Stellen und aller Interessenträger sowie gegebenenfalls aus Vertretern der zuständigen regionalen, lokalen und sonstigen staatlichen Stellen besteht. Vertreter der zuständigen regionalen, lokalen und sonstigen staatlichen Stellen sowie der Interessenträger werden von der jeweiligen Stelle oder Organisation in transparenten Verfahren zu Mitgliedern des Begleitausschusses gewählt. Jedes Mitglied des Begleitausschusses kann stimmberechtigt sein. Die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses wird veröffentlicht.
(4)Die Kommission nimmt in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.
(5)Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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