Art. 9 – Änderungen operationeller Programme

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Ein Mitgliedstaat kann die Änderung eines operationellen Programms beantragen. Dem Antrag ist das überarbeitete operationelle Programm und eine Begründung der Änderung beizufügen.
(2)Die Kommission bewertet die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen und berücksichtigt dabei die Begründung des Mitgliedstaats. Die Kommission kann Anmerkungen machen, und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle dafür notwendigen Zusatzinformationen zur Verfügung.
(3)Die Kommission genehmigt – mittels Durchführungsrechtsakten – die Änderung eines operationellen Programms spätestens vier Monate nach der Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern die Anmerkungen der Kommission angemessen berücksichtigt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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