Art. 12 – Aufgaben des Ausschusses zur Begleitung eines OP II

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft die Durchführung des Programms und die Fortschritte beim Erreichen der Einzelziele. Dabei stützt er sich auf die Finanzdaten, auf gemeinsame und programmspezifische Indikatoren, einschließlich Änderungen bei den Werten der Ergebnisindikatoren und dem Fortschritt bei quantifizierten Zielwerten, sowie gegebenenfalls auf die Ergebnisse qualitativer Analysen.
(2)Der Begleitausschuss untersucht alle Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, und zwar insbesondere a) anhand der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen, einschließlich der Evaluierungsergebnisse, die Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele des operationellen Programms, b) die Durchführung der Informations- und der Kommunikationsmaßnahmen, c) Maßnahmen zur Berücksichtigung und Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung.
(3)Der Begleitausschuss prüft und genehmigt a) Methodik und Kriterien für die Auswahl der Vorhaben im Einklang mit den Leitgrundsätzen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f, b) die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte, c) sämtliche Vorschläge der Verwaltungsbehörde für Änderungen der operationellen Programme.
(4)Der Begleitausschuss kann der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung und Evaluierung des Programms Anmerkungen übermitteln. Er begleitet die infolge seiner Anmerkungen ergriffenen Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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