ErwGr. 13

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

In den operationellen Programmen der Mitgliedstaaten sollten die zu bekämpfenden Formen von Nahrungsmangel und/oder materieller Entbehrung und die Gründe für deren Bekämpfung und/oder die zu unterstützenden Maßnahmen für die Förderung der sozialen Inklusion festgelegt sowie die Merkmale der über die Förderung für die am stärksten benachteiligten Personenbeschrieben werden, die durch die Unterstützung nationaler Programme durch den Fonds ermöglicht wird. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame und effiziente Umsetzung der operationellen Programme gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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