ErwGr. 11

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Bei der Aufteilung der Mittel des Fonds auf die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014–2020 wird folgenden, auf der Grundlage von Eurostat-Daten festgelegten Indikatoren in gleichem Maße Rechnung getragen: Anzahl der Personen, die unter erheblicher materieller Entbehrung leiden und Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität leben. Zudem wird bei der Mittelzuweisung berücksichtigt, dass die am stärksten benachteiligten Personen in den Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise unterstützt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte jedoch mindestens 3 500 000 EUR für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 erhalten, um ein angemessen ausgestattetes operationelles Programm aufstellen zu können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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