ErwGr. 9

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Gemäß Artikel 317 AEUV und im Rahmen der geteilten Verwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union wahrnimmt, sowie die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit geklärt werden. Diese Bedingungen sollten der Kommission die Gewissheit bieten können, dass die Mitgliedstaaten den Fonds rechtmäßig und ordnungsgemäß sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Haushaltsordnung") (6) verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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