ErwGr. 8

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Der Fonds ist nicht als Ersatz für öffentliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung gedacht, und vor allem soll er kein Ersatz für Maßnahmen sein, die notwendig sind, um die Marginalisierung schutzbedürftiger und einkommensschwacher Gruppen abzuwenden und einer Erhöhung des Risikos von Armut und sozialer Ausgrenzung entgegenzuwirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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