ErwGr. 7

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Ziel des Fonds ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; er ist ein Beitrag zur Reduzierung – und letztlich zur Beseitigung der schlimmsten Formen – der Armut in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Hilfen gefördert werden, um Nahrungsmangel und erhebliche materielle Entbehrung zu lindern und/oder zur sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen beizutragen. Mit dem Fonds sollten die Formen extremer Armut gelindert werden, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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