ErwGr. 15

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Um für die wirksame und effiziente Umsetzung der mit Mitteln des Fonds finanzierten Maßnahmen zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten in geeigneten Fällen die Zusammenarbeit zwischen regionalen und lokalen Behörden sowie den Einrichtungen der Zivilgesellschaft und die Einbindung aller an der Ausarbeitung und Durchführung der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen beteiligten Akteure fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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