ErwGr. 19

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Für die Begleitung der Fortschritte bei der Durchführung der operationellen Programme sollten die Mitgliedstaaten jährliche und abschließende Durchführungsberichte erstellen und der Kommission übermitteln. Dies sollte sicherstellen, dass wesentliche und aktuelle Informationen für diese operationellen Programme zur Verfügung stehen. Aus denselben Gründen sollten sich die Kommission und jeder Mitgliedstaat jedes Jahr zu einer Überprüfung treffen, sofern sie nichts anderes vereinbaren. Die Interessenträger sollten in angemessener Weise an der Begleitung beteiligt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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