ErwGr. 33

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Die Verwaltungsbehörde trägt die Hauptverantwortung für den wirksamen und effizienten Einsatz des Fonds wodurch sie zahlreiche Funktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Begleitung des operationellen Programms, dem Finanzmanagement und der Finanzkontrolle sowie der Projektauswahl erfüllt. Die Zuständigkeiten und Funktionen der Verwaltungsbehörde sollten dementsprechend in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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