ErwGr. 30

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme gut strukturiert sind und funktionieren, damit die rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung des Fonds gesichert ist. Daher sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihres operationellen Programms sowie die Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen EU-Recht spezifiziert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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