ErwGr. 27

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) legt fest, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte abgegeben werden können, indem sie dem Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am stärksten benachteiligten Personen in der Union zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Programm vorgesehen ist. Da je nach den Rahmenbedingungen Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf dieser Produkte stammen, die wirtschaftlich günstigste Lösung sein könnten, sollte eine solche Möglichkeit in dieser Verordnung vorgesehen werden. Die aus einer Transaktion mit solchen Produkten erzielten Beträge sollten zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen verwendet werden. Die Verwendung dieser Beträge sollte nicht dazu führen, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung des Programms verringert. Um eine möglichst effiziente Verwendung dieser Produkte und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung oder zum Verkauf dieser Produkte für Zwecke des Programms für die am stärksten benachteiligten Personen festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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