ErwGr. 35

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Die Prüfbehörde sollte gewährleisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Vorhaben – anhand geeigneter Stichproben – sowie die Jahresabschlüsse geprüft werden. Die Zuständigkeiten und Funktionen der Prüfbehörde sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Prüfungen geltend gemachter Ausgaben sollten anhand einer repräsentativen Auswahl an Vorhaben durchgeführt werden, damit die Ergebnisse extrapoliert werden können. Im Interesse einer zuverlässigen und repräsentativen Auswahl sollten grundsätzlich statistische Stichproben genommen werden. Prüfbehörden sollten jedoch unter hinreichend begründeten Umständen nicht statistische Stichproben nehmen oder vertiefte Prüfungen durchführen können, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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