ErwGr. 37

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Unbeschadet der Finanzkontrollbefugnisse der Kommission sollte die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung gewährleistet sein und es sollten Kriterien festgelegt werden, mit denen die Kommission – im Rahmen ihrer Kontrollstrategie für die nationalen Systeme – das Zuverlässigkeitsniveau festlegen kann, das sie von den nationalen Prüfstellen erwartet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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